Zollbeschau

Zollbeschau
Ermittlung von Menge und Beschaffenheit der angemeldeten Waren durch die Zollstelle in dem für die beantragte  Zollabfertigung erforderlichen Umfang. Die Z. muss nicht in jedem Fall, sondern kann von der Zollstelle nach Ermessen durchgeführt werden (Art. 68–70 ZK und Art. 239, 240 ZK-DVO).

Lexikon der Economics. 2013.

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